Versteigerungsbedingungen

  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich. Der Versteigerer handelt in fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im Namen des Einlieferers geltend zu machen. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.
  2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der Versteigerung – unter Wahrung der Interessen der Einlieferer – Nummern des Kataloges zu vereinen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zu trennen.
  3. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Für die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen wird vom Versteigerer keinerlei Garantie im Rechtssinne übernommen. Bei Sammellosen beziehen sich die dazu gemachten Angaben nicht auf eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit im kaufrechtlichen Sinne, so dass Reklamationen ausgeschlossen sind. Bei Einzellosen kann der Käufer, wenn er Unternehmer ist, den Versteigerer nicht wegen Sachmängeln in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der Versteigerer wird aber bei begründeten Beanstandungen, die ihm spätestens 3 Wochen nach Auktionsschluss angezeigt werden, innerhalb einer Frist von 12 Monaten seine Mängelansprüche gegen den Einlieferer geltend machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme erstattet er dem Käufer den Kaufpreis, einschl. Aufgeld sowie Prüf- und Portoauslagen Ein weitergehender Anspruch ist ausgeschlossen.
  4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag in begründeten Fällen verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Er kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Die Steigerungsstufen sind wie folgt:
    bis 100 €  5 €     3.000 – 6.000 € 200 €
    100 – 300 € 10 €     6.000 – 10.000 € 500 €
    300 – 600 € 20 €     10.000 – 30.000 € 1.000 €
    600 – 1.000 € 50 €     30.000 – 60.000 € 2.000 €
    1.000 – 3.000 € 100 €     60.000 – 100.000 € 5.000 €

    Der Versteigerer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, hiervon abzuweichen.

  5. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Erwerber über. Das Eigentum an der ersteigerten Sache wird erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Erwerber übertragen.
  6. Der Versteigerer wird auf Verlangen des Einlieferers oder des Ersteigerers den Namen und die Anschrift des jeweils anderen Vertragspartners benennen.
  7. Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
  8. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls der Erwerber Versendung wünscht, geht sie auf seine Kosten und Gefahr.
  9. Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Vermittlungsprovision von 23 % des Zuschlagpreises sowie € 2,– pro Los. Bei Versand der Auktionslose wird das Porto und die Versicherungspauschale gesondert berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer von z. Zt. 19 % wird nur auf die Provision und die Nebenkosten (Aufgeld, Losgebühr, Porto, Versicherung etc.) berechnet. Für die Vermittlung von Waren in das Nicht-EU-Ausland entfällt die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn die entsprechenden Ausfuhrnachweise vorgelegt werden. Für Vermittlungsleistungen an Kunden aus der EU wird unter Anwendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, wenn es sich um Unternehmer-Kunden handelt und diese Kunden ihre Unternehmereigenschaft durch Angabe ihrer nationalen Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mit der Abgabe des Gebots nachweisen. Für Lose, die am Ende der Beschreibung mit (X) markiert sind, fallen zusätzliche Einfuhrkosten von 7 % (Importspesen) des Zuschlages an. Diese stammen von Einlieferern außerhalb der EU.
  10. Für Einzelstücke Anlagegold bzw. Partien, die ausschließlich Anlagegold beinhalten, entfällt die Umsatzsteuer auf die Provision und die Nebenkosten.
  11. Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Zahlungen auswärtiger Erwerber, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
  12. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2% pro Monat als Verzugsschaden berechnet. Im übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen eventuellen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.
  13. Schriftliche Kaufgebote werden streng interessewahrend ausgeführt. Best- oder Höchstgebote werden bis zum fünffachen Ausruf mitgesteigert. „Gebots“-Lose werden zum Höchstgebot zugeschlagen. Kunden, die während der Auktion telefonisch mitbieten möchten, müssen schriftlich vor der Auktion einen Auftrag zusenden. Im Falle einer Nichterreichbarkeit führt der Versteigerer den Auftrag zum Schätzpreis aus. Bei Telefon-Geboten übernimmt der Versteigerer keine Gewähr für das Zustandekommen der Verbindung.
  14. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog, und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Die Firma Gert Müller GmbH und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Ettlingen. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird nicht angewandt.
  16. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf. Die Bestimmungen über Nachverkäufe im Fernabsatz finden keine Anwendung.

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